Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 02.09.2020 – 1 A 238/19Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.2006 – 10 S 2249/05Zitiert von 2
- BGH, 22.03.2001 – III ZR 394/99Zitiert von 11
- BGH, 08.07.1954 – 4 StR 94/54Zitiert von 4
- VG Regensburg, 08.11.2023 – RO 3 K 21.2114
- VG Aachen, 11.08.2020 – 10 K 4205/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 – 10 S 1509/20Zitiert von 8
- VG Köln, 17.01.2019 – 18 L 2782/18
- VG Aachen, 16.04.2018 – 2 L 1259/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/17#abs-1 (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/17#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/17#abs-3 (3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.